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Fachwissen

Umsatzsteuer in der Arztpraxis: Welche Leistungen sind steuerfrei – und welche nicht?

Stand: Oktober 2026 · Jannik Süß, Steuerberater ·

Inhalt
  1. Die entscheidende Frage: Wozu dient die Leistung?
  2. Beispiele aus dem Praxisalltag
  3. IGeL: Selbstzahlung ist kein Umsatzsteuermerkmal
  4. Gutachten und Bescheinigungen: Wer die Rechnung bezahlt, ist nicht die Lösung
  5. Kosmetik, Zähne und Kinderwunsch: kleine Unterschiede mit steuerlicher Wirkung
  6. Was bedeutet ein Mix aus steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen?
  7. Häufige Fragen
  8. Fazit

Kurzantwort: Ärztliche Leistungen zur Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten sind in der Regel nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für medizinisch begründete Selbstzahlerleistungen; die Bezeichnung „IGeL“ entscheidet nichts. Leistungen mit einem anderen Hauptzweck – etwa ein Gutachten für eine Versicherungsentscheidung oder ein rein kosmetischer Eingriff – sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG befreit.[1] [2]

Die entscheidende Frage: Wozu dient die Leistung?

Die Umsatzsteuerbefreiung knüpft an eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin an. Dazu zählen die Feststellung, Behandlung und Linderung von Krankheiten sowie medizinische Vorsorge. Die Leistung muss von einer entsprechend qualifizierten Person erbracht werden. Ob die gesetzliche Krankenkasse, eine private Versicherung, ein Unternehmen oder die Patientin beziehungsweise der Patient selbst bezahlt, ist für diesen medizinischen Zweck nicht ausschlaggebend.[1] [2]

Bei derselben Untersuchungsmethode kann das Ergebnis unterschiedlich ausfallen: Ein Sehtest zur Abklärung einer Erkrankung dient der Diagnose. Ein Sehtest, der ausschließlich die Eignung für einen Führerschein bescheinigen soll, dient einer rechtlichen Entscheidung. Für die Rechnung zählt der konkrete Anlass und Hauptzweck, nicht allein das verwendete Gerät oder die ärztliche Berufsbezeichnung.[2]

Beispiele aus dem Praxisalltag

Die Einordnung „nicht als Heilbehandlung befreit“ betrifft allein § 4 Nr. 14 UStG. Eine andere Befreiung, die Kleinunternehmerregelung oder ein besonderer Steuersatz ist getrennt zu beurteilen. Bei einer regulär steuerpflichtigen ärztlichen Dienstleistung gilt grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 Prozent.[1] [6]

Leistung Einordnung Entscheidend ist
Behandlung einer Erkrankung, Wundversorgung, diagnostischer Ultraschall oder Laboruntersuchung Steuerfrei Die Maßnahme dient der individuellen Diagnose oder Therapie.
Schutzimpfung und medizinische Vorsorgeuntersuchung Steuerfrei Auch eine Untersuchung ohne bereits bestehende Krankheit kann der Vorbeugung dienen (UStAE 4.14.2 Abs. 1 Satz 3).[2]
IGeL, etwa eine zusätzliche medizinisch begründete Früherkennungsuntersuchung Steuerfrei Der therapeutische oder vorbeugende Zweck ist maßgeblich, nicht die Selbstzahlung.
Ärztlich veranlasste Raucherentwöhnung bei medizinischer Indikation Steuerfrei bei belegter Indikation Im BFH-Fall waren weitere Feststellungen zur medizinischen Veranlassung nötig (vgl. UStAE 4.14.1 Abs. 5 Nr. 9 Satz 2).[2] [3]
Allgemeiner Gesundheits- oder Präventionskurs ohne individuellen Krankheitsbezug Nicht als Heilbehandlung befreit Allgemeine Gesundheitsförderung allein genügt nicht (UStAE 4.14.1 Abs. 5 Nr. 9).[2]
Bericht oder Befund für die weitere Behandlung einer Patientin oder eines Patienten Steuerfrei Der Bericht unterstützt Diagnose, Therapie oder Verlaufskontrolle.
Betriebsärztliche Untersuchung, arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Beschäftigten Regelmäßig steuerfrei Vorbeugung und Beobachtung des Gesundheitszustands stehen im Vordergrund; die Zahlung durch den Arbeitgeber schadet nicht. Einstellungsuntersuchungen sind ausgenommen.[12]
Einstellungsuntersuchung oder Gutachten zur Berufs- oder Fahrtauglichkeit Nicht als Heilbehandlung befreit Im Vordergrund steht die Entscheidung über Einstellung oder Eignung, nicht die medizinische Vorsorge (UStAE 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6).[2]
Gutachten für eine Versicherungsleistung oder behördliche Entscheidung Nicht als Heilbehandlung befreit Der medizinische Befund macht ein rechtlich relevantes Gutachten noch nicht zur Heilbehandlung.[2] [4]
Medizinische Telefon- oder Videosprechstunde zur individuellen Diagnose oder Behandlung Steuerfrei Das Medium ändert den therapeutischen Zweck nicht; maßgeblich ist, dass das therapeutische Ziel im Vordergrund steht (UStAE 4.14.1 Abs. 4 Sätze 1–4).[2]
Ästhetische Operation ohne medizinische Indikation Nicht als Heilbehandlung befreit Ein bloßer Wunsch nach einem anderen Aussehen ist kein therapeutischer Zweck.
Medizinisch indizierter Eingriff zur Behandlung einer Erkrankung oder ihrer Folgen Steuerfrei Indikation und Behandlungszweck müssen aus der Dokumentation hervorgehen.
Blutentnahme allein für polizeiliche Beweiszwecke Nicht als Heilbehandlung befreit Sie dient nicht der Gesundheit der untersuchten Person.[5]
Entgeltliche ärztliche Vertretung im Notfalldienst Steuerfrei Die Ärztin oder der Arzt übernimmt den Dienst selbst und hält sich zur sofortigen Behandlung bereit.[5]
Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetik oder Kontaktlinsen als gesonderte Ware Nicht als Heilbehandlung befreit Eine Warenlieferung wird nicht durch den Verkaufsort zur Behandlung; der Steuersatz hängt von der Ware ab (für Hilfsmittel wie Kontaktlinsen: UStAE 4.14.1 Abs. 5 Nr. 4).[2]
Gabe unentbehrlicher Medikamente während der konkreten Behandlung Als Teil der Behandlung steuerfrei möglich Ein gesonderter Warenverkauf ist anders zu behandeln.[14]
Fachvortrag, Durchführung einer Fortbildung, Fachartikel oder Supervision Nicht als Heilbehandlung befreit Für Unterricht können andere Befreiungen gelten (UStAE 4.14.1 Abs. 5 Nr. 1–3 und 10).[2]
Meldung an ein Krebsregister mit patientenindividueller Rückmeldung für die weitere Behandlung Steuerfrei bei Behandlungsbezug Reine Dokumentationsmeldungen sind nicht als Heilbehandlung befreit (UStAE 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a).[2]
Entgeltliche Überlassung medizinischer Großgeräte oder bloße Überlassung von Praxis- oder OP-Räumen samt Ausstattung und Personal an andere Ärztinnen und Ärzte Nicht als Heilbehandlung befreit Für Räume und Kooperationen können andere Befreiungen gelten (UStAE 4.14.1 Abs. 5 Nr. 5 und Nr. 12; BFH XI R 15/11).[2] [10]

Die Beispiele geben die typische Einordnung wieder. Eine gesonderte Leistung kann andere Voraussetzungen haben als ein unselbständiger Bestandteil einer einheitlichen Behandlung. Insbesondere bei Produkten, Arzneimitteln und Räumen kommt es auf die tatsächliche Leistung und den Vertrag an.[2]

IGeL: Selbstzahlung ist kein Umsatzsteuermerkmal

„Individuelle Gesundheitsleistung“ beschreibt die Abrechnung, nicht die umsatzsteuerliche Kategorie. Eine selbst bezahlte Untersuchung auf eine konkrete Krankheit kann genauso steuerfrei sein wie eine Kassenleistung. Umgekehrt wird ein allgemeiner Fitness-Check ohne individuellen medizinischen Bezug nicht allein dadurch steuerfrei, dass ihn eine Ärztin oder ein Arzt durchführt.[1] [2]

Für die Praxis ist eine kurze Zweckdokumentation hilfreich: Welche Beschwerden, Risiken oder Befunde waren Anlass? Was sollte erkannt, verhütet oder behandelt werden? Bei wiederkehrenden Angeboten sollte diese Einordnung schon bei der Anlage der Leistungsziffer feststehen. Eine medizinische Indikation lässt sich nicht durch einen bloßen Rechnungstext ersetzen.

Gutachten und Bescheinigungen: Wer die Rechnung bezahlt, ist nicht die Lösung

Bei Gutachten entscheidet das Hauptziel. Ein fachärztlicher Bericht, mit dem eine laufende Behandlung gesteuert wird, gehört zur Heilbehandlung. Soll ein Gutachten dagegen einer Versicherung, einem Arbeitgeber oder einer Behörde die Entscheidung über Ansprüche, Einstellung oder Eignung ermöglichen, fehlt regelmäßig der therapeutische Zweck. Das gilt auch dann, wenn eine Ärztin oder ein Arzt untersucht und eine Diagnose stellt. Im Urteil XI R 30/20 ging es konkret um eine Krankenschwester, die für den MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit erstellte. Der BFH verneinte § 4 Nr. 14 UStG wegen des Hauptzwecks, nämlich der Entscheidung über Pflegeleistungen. Eine andere Befreiung als sozialfürsorgerische Leistung griff bei dieser Gutachterin mangels eigener Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter ebenfalls nicht. Das Urteil betrifft keine ärztliche Behandlungsleistung.[2] [4]

Deshalb sollten Auftrag und Ergebnis zusammenpassen: Behandlungsbericht für die medizinische Versorgung oder Entscheidungsgutachten für einen Dritten? Bei gemischten Aufträgen sind Leistungsinhalt, Auftraggeber und eigenständige Entgelte sauber abzugrenzen. Eine Bescheinigung über eine Diagnose ist nicht automatisch steuerfrei oder steuerpflichtig; entscheidend bleibt, wofür sie erstellt wird.

Kosmetik, Zähne und Kinderwunsch: kleine Unterschiede mit steuerlicher Wirkung

Ein ästhetischer Eingriff kann steuerfrei sein, wenn er wegen einer Krankheit – auch einer psychischen Erkrankung –, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels medizinisch erforderlich ist. Bei einem ausschließlich kosmetischen Wunsch fehlt dieser Zweck. Für Fälle, in denen die Indikation nicht schon aus der Leistung hervorgeht, verlangt die aktuelle Verwaltungsfassung eine patientenbezogene, fachlich qualifizierte Dokumentation. Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung muss durch eine dafür zuständige Fachärztin oder einen dafür zuständigen Facharzt erfolgen.[2] [13]

Ein anschauliches Beispiel aus der Zahnmedizin: Die professionelle Zahnreinigung ist nach der Verwaltungsauffassung zahnmedizinische Prophylaxe und steuerfrei. Rein kosmetisches Bleaching ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dient die Zahnaufhellung hingegen dazu, die negativen Folgen einer vorherigen steuerfreien Wurzelbehandlung zu beseitigen, hat der BFH sie als steuerfreie Heilbehandlung anerkannt. Für selbst hergestellten oder reparierten Zahnersatz gelten besondere Regeln, die nicht mit der Behandlung selbst gleichzusetzen sind.[2] [7]

Bei Kinderwunschbehandlungen ist ebenfalls der medizinische Anlass entscheidend: Maßnahmen bei krankheitsbedingter Unfruchtbarkeit können steuerfrei sein. Die vorsorgliche Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass („Social Freezing“) ist nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass steuerpflichtig (UStAE 4.14.2 Abs. 4 Satz 3).[2]

Was bedeutet ein Mix aus steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen?

Rechnungen: Für steuerfreie Heilbehandlungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden; für regulär steuerpflichtige Leistungen ist der zutreffende Steuersatz zu ermitteln. Ein unrichtiger Steuerausweis kann eine eigene Steuerschuld auslösen. Die Praxis sollte ihre Leistungsarten daher getrennt erfassen und Rechnungsvorlagen entsprechend anlegen.[8]

Vorsteuer: Bei Kosten, die ausschließlich steuerfreien Heilbehandlungen dienen, ist der Vorsteuerabzug im Regelfall ausgeschlossen. Bei ausschließlich steuerpflichtigen Umsätzen kann er möglich sein. Gemeinsame Kosten – etwa Miete, Software oder Geräte – sind nach sachgerechtem Maßstab aufzuteilen. Mehr steuerpflichtiger Umsatz bedeutet deshalb nicht automatisch einen höheren Gewinn: Preis, Umsatzsteuer und Vorsteuer gehören zusammen in die Kalkulation.[9]

Kleinunternehmerregelung: § 19 UStG kann für die nicht nach § 4 befreiten Umsätze einer Praxis relevant sein. Im Jahr 2026 liegen die gesetzlichen Grenzen bei 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr; im Gründungsjahr gilt eine Grenze von 25.000 Euro. Steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG werden bei diesem Gesamtumsatz abgezogen. Deshalb kann auch eine Praxis mit hohen Behandlungserlösen die Grenze für ihre sonstigen Umsätze einhalten. Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz, der zur Überschreitung führt, in voller Höhe nicht mehr nach § 19 befreit. Rechnungen für nach § 19 befreite Umsätze enthalten keine ausgewiesene Umsatzsteuer, aber einen Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Für solche Umsätze entfällt der damit zusammenhängende Vorsteuerabzug. Die Regel ist auf Ebene des jeweiligen Unternehmers mit allen einzubeziehenden Umsätzen zu beurteilen.[6] [9] [11]

Die Umsatzsteuer auf Kostenumlagen einer Gemeinschaftspraxis (BAG) oder Praxisgemeinschaft folgt eigenen Regeln. Auch bei der Zusammenarbeit mehrerer Praxen ist zu klären, wer welche Leistung an wen erbringt; eine gemeinsame Kostenverteilung ist nicht automatisch eine steuerfreie Heilbehandlung. Wie wir Praxen dabei begleiten, steht unter „Umsatzsteuer im Praxisalltag“.

Häufige Fragen

Ist jede IGeL umsatzsteuerpflichtig?

Nein. Eine medizinisch begründete Diagnose, Behandlung oder Vorsorge bleibt grundsätzlich steuerfrei, auch wenn die Patientin oder der Patient selbst zahlt. Bei rein kosmetischen oder allgemeinen Wellnessleistungen fehlt regelmäßig der therapeutische Zweck.[1] [2]

Sind ärztliche Gutachten immer steuerpflichtig?

Nein. Ein Bericht für die weitere Behandlung kann steuerfrei sein. Ein Gutachten, dessen Hauptziel eine Entscheidung über Versicherungsschutz, berufliche Eignung oder einen sonstigen Rechtsanspruch ist, fällt regelmäßig nicht unter die Befreiung für Heilbehandlungen.[2] [4]

Muss eine Arztpraxis wegen weniger steuerpflichtiger Leistungen sofort Umsatzsteuer berechnen?

Nicht zwingend. Zuerst ist die einzelne Leistung einzuordnen. Für tatsächlich nicht anderweitig befreite Leistungen kann § 19 UStG greifen, wenn die Voraussetzungen beim Unternehmer erfüllt sind; die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Heilbehandlungen zählen für dessen Gesamtumsatz nicht mit.[6]

Kann ich die Umsatzsteuer aus Praxiseinkäufen abziehen?

Nur soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkäufe zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen dienen. Bei gemischter Verwendung ist aufzuteilen; für die steuerfreie Heilbehandlung besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug.[9]

Fazit

Die Umsatzsteuer einer Arztpraxis lässt sich nicht nach „Kasse oder privat“ sortieren. Entscheidend sind Zweck und Ausgestaltung jeder Leistung: medizinische Behandlung und konkrete Vorsorge sind regelmäßig steuerfrei, Entscheidungsgutachten und rein kosmetische Leistungen regelmäßig nicht. Wer die typischen Angebote der Praxis einmal sauber zuordnet, die Indikation dokumentiert und die Rechnungen entsprechend einrichtet, vermeidet spätere Korrekturen.

Sie bieten IGeL, Gutachten oder weitere Zusatzleistungen an? Wir ordnen Ihre konkreten Leistungen umsatzsteuerlich ein und prüfen Rechnungsstellung, Kleinunternehmerregelung und Vorsteuer.

Weiterlesen: Für Zahnarztpraxen gelten bei Zahnersatz, Eigenlabor und Bleaching zusätzliche Regeln. Sie stehen im Beitrag „Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis“.

Quellen

  1. § 4 Nr. 14 UStG, gesetzliche Befreiung der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.
  2. Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, konsolidierte Fassung, insbesondere Abschnitte 4.14.1 und 4.14.2, jeweils in der geltenden Fassung.
  3. BFH, Urteil vom 26. August 2014 – XI R 19/12, Raucherentwöhnung bei medizinischer Indikation; Zurückverweisung zur weiteren Tatsachenfeststellung (vom UStAE 4.14.1 Abs. 5 Nr. 9 Satz 2 aufgegriffen).
  4. BFH, Urteil vom 24. Februar 2021 – XI R 30/20, Gutachten zur Pflegebedürftigkeit für den MDK durch eine selbständige Krankenschwester.
  5. BFH, Urteil vom 14. Mai 2025 – XI R 24/23, Vertretung im ärztlichen Notfalldienst und Blutentnahme für die Polizei.
  6. § 19 UStG, Kleinunternehmerregelung und Berechnung des Gesamtumsatzes; § 12 UStG, Steuersätze.
  7. BFH, Urteil vom 19. März 2015 – V R 60/14, Zahnaufhellung nach steuerfreier Behandlung.
  8. § 14c UStG, unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis.
  9. § 15 Abs. 2 und 4 UStG, Ausschluss und Aufteilung des Vorsteuerabzugs.
  10. BFH, Urteil vom 18. März 2015 – XI R 15/11, gesonderte Überlassung von OP-Räumen an einen anderen Arzt.
  11. § 34a UStDV, Rechnungsangaben für Kleinunternehmer; BMF-Schreiben vom 18. März 2025, insbesondere Abschnitte 19.1 und 19.7 UStAE zum Überschreiten der Umsatzgrenze.
  12. BFH, Urteil vom 13. Juli 2006 – V R 7/05 (amtlich bereitgestellte Kopie), BStBl II 2007, 412 (betriebsärztliche Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG steuerfrei, soweit sie nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen); siehe auch BFH, Urteil vom 26. August 2014 – XI R 19/12, Entscheidungsgründe II.3.b.
  13. BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026 zur Änderung von Abschnitt 4.14.1 UStAE (ästhetische Operationen und Behandlungen), mit Verweis auf BFH, Urteil vom 25. September 2024 – XI R 17/21, BStBl II 2025, 95.
  14. EuGH, Urteil vom 18. November 2010 – C-156/09 (Verigen Transplantation Service International), Lieferung von Gegenständen als untrennbarer Teil einer Heilbehandlung.

Transparenzhinweis: Der Beitrag erläutert typische Leistungen einer Arztpraxis und ersetzt keine Einordnung des konkreten Behandlungszwecks, der Vertragsbeziehungen, der Rechnung und eines möglichen weiteren Befreiungstatbestands.

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