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Fachwissen

Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis: Was gilt für Zahnersatz, Bleaching und Eigenlabor?

Stand: 7. Oktober 2026 · Jannik Süß, Steuerberater ·

Inhalt
  1. Auf einen Blick
  2. Warum gelten in einer Zahnarztpraxis unterschiedliche Umsatzsteuerregeln?
  3. Welche Leistungen sind steuerfrei – und welche nicht?
  4. Ist Zahnersatz umsatzsteuerpflichtig?
  5. Wann ist Bleaching steuerfrei?
  6. Sind Zahnreinigung und Selbstzahlerleistungen steuerfrei?
  7. Wann kann die Praxis Vorsteuer abziehen?
  8. Kann eine Zahnarztpraxis die Kleinunternehmerregelung nutzen?
  9. Wie werden Rechnungen und Buchführung richtig organisiert?
  10. Häufige Fragen
  11. Fazit: Behandlung, Herstellung und Vorsteuer zusammen betrachten

Kurzantwort: Zahnärztliche Heilbehandlungen und medizinische Prophylaxe sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Für selbst hergestellten Zahnersatz und kieferorthopädische Apparate gelten beim Eigenlaboranteil regelmäßig 7 Prozent Umsatzsteuer. Rein kosmetisches Bleaching wird regelmäßig mit 19 Prozent besteuert; medizinisch veranlasstes Bleaching kann steuerfrei sein.

Auf einen Blick

Einordnung Typische Leistungen
Steuerfrei Heilbehandlung, professionelle Zahnreinigung und medizinisch veranlasstes Bleaching
7 % Eigene Herstellung oder Wiederherstellung von Zahnersatz und kieferorthopädischen Apparaten
19 % Rein kosmetisches Bleaching

Die Steuersätze gelten bei Regelbesteuerung; für ansonsten steuerpflichtige Umsätze kann die Kleinunternehmerbefreiung greifen.1 2 3 4 5

Warum gelten in einer Zahnarztpraxis unterschiedliche Umsatzsteuerregeln?

Eine Zahnarztpraxis kann gleichzeitig steuerfreie Behandlungen, Leistungen mit 7 Prozent und Leistungen mit 19 Prozent Umsatzsteuer erbringen. Entscheidend sind der Zweck der Behandlung und bei zahntechnischen Leistungen zusätzlich die Frage, wer den Zahnersatz hergestellt hat.1 2 3

§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit zahnärztliche Heilbehandlungen. Dieselbe Vorschrift nimmt jedoch die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten von der Befreiung aus, soweit sie im eigenen Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt werden. Damit können bei einer einzigen Versorgung unterschiedliche steuerliche Folgen entstehen.1

Die Abgrenzung nach dem therapeutischen Zweck erläutert auch der Beitrag „Umsatzsteuer in der Arztpraxis“. Bei Zahnersatz kommt die besondere Regel für eigene Herstellung hinzu.

Welche Leistungen sind steuerfrei – und welche nicht?

Die Übersicht beschreibt Leistungen einer inländischen Zahnarztpraxis. Die Steuersätze gelten bei Regelbesteuerung, also wenn die Kleinunternehmerbefreiung nicht angewendet wird. Die tatsächliche Leistung und ihre medizinische Indikation bleiben maßgeblich.

Leistung Umsatzsteuerliche Einordnung Grundlage
Medizinisch veranlasste Untersuchung, Füllung, Wurzelkanal- oder Parodontitisbehandlung Steuerfrei 1
Professionelle Zahnreinigung als zahnmedizinische Prophylaxe Steuerfrei 2, Abs. 8a
Zahnärztliche Behandlung bei medizinisch erforderlicher prothetischer Versorgung Steuerfrei; Eigenlaboranteil gesondert behandeln 1, 3
Zahnersatz aus einem vollständig externen Labor ohne eigene Teilherstellung oder Materialbeistellung als Teil der Heilbehandlung Bei der Praxis steuerfrei; gewerbliches Labor regelmäßig 7 %, bei Zuordnung zur steuerfreien Behandlung kein Vorsteuerabzug 1, 2, 3, 7
Im Eigenlabor hergestellte oder reparierte Krone, Brücke oder Prothese Eigenlaboranteil: 7 % 1, 3
Selbst hergestellte CEREC-Inlays, -Onlays oder -Veneers Eigenlaboranteil: 7 % 2, Abs. 3; 3
Rein kosmetisches Bleaching 19 % 3, 4
Bleaching zur Beseitigung einer durch frühere Heilbehandlung verursachten Zahnverdunkelung Bei entsprechender medizinischer Veranlassung steuerfrei; Indikation je Patient dokumentieren 4, 11
Medizinisch veranlasste kieferorthopädische Behandlung, einschließlich bloßer Überlassung einer Zahnspange Steuerfrei 1, 2, Abs. 8
Lieferung eines im eigenen Unternehmen hergestellten kieferorthopädischen Apparats Eigenlaboranteil: 7 % 1, 3
Individuell hergestellte provisorische Krone aus eigener Herstellung 7 % 2, Abs. 5; 3
Materialbeistellung an ein Fremdlabor, etwa Gold oder Zähne Beigestellter Materialanteil: wie Eigenherstellung, 7 % 2, Abs. 4; 3
Abformmaterial, Hülsen zum Schutz beschliffener Zähne, Versand von Abdrücken ans Labor, nicht individuell hergestellte provisorische Kronen sowie Material für direkte Unterfütterungen Als Bestandteil der steuerfreien Heilbehandlung steuerfrei mitberechenbar 2, Abs. 5
Indirekte Unterfütterung von Zahnprothesen im eigenen Unternehmen 7 % 2, Abs. 5; 3
Verkauf von Material (etwa Gold oder Gips) an Dritte 19 % (Hilfsgeschäft) 3, Abschnitt 12.4 Abs. 4
Gesonderter Verkauf einer Zahnbürste Regelmäßig 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG; keine Heilbehandlung 3

Die Quellenangaben beziehen sich auf das Quellenverzeichnis. „Steuerfrei“ bezeichnet hier die Befreiung für Heilbehandlungen, nicht einen Steuersatz von null Prozent.

Ist Zahnersatz umsatzsteuerpflichtig?

Der ermäßigte Steuersatz betrifft die vom Gesetz erfasste eigene Herstellung oder Wiederherstellung. Er macht das zahnärztliche Honorar für die dazugehörige Heilbehandlung nicht steuerpflichtig. Ob die Zahnärztin oder der Zahnarzt selbst oder angestellte Beschäftigte die zahntechnische Arbeit ausführen, ändert daran nichts.1 2 3

Nach Abschnitt 4.14.3 Abs. 6 UStAE bilden die zusätzlich zum Honorar berechenbaren Material- und zahntechnischen Laborkosten die Bemessungsgrundlage des steuerpflichtigen Anteils. § 9 GOZ regelt den Ersatz der tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten zahntechnischer Leistungen, soweit diese nicht mit den Gebühren abgegolten sind.2 6

Vereinfachtes Beispiel: Eine Praxis berechnet für eine medizinisch veranlasste Versorgung 600 Euro zahnärztliches Honorar und 1.000 Euro netto für die eigene Herstellung einer Krone. Unter der Annahme der Regelbesteuerung ergibt sich:

Rechnungsbestandteil Betrag Umsatzsteuer
Zahnärztliches Honorar 600 Euro Steuerfrei
Eigenlaboranteil netto 1.000 Euro 70 Euro
Rechnungsbetrag brutto 1.670 Euro 70 Euro enthalten

Das Beispiel setzt voraus, dass die Beträge den tatsächlichen Leistungsbestandteilen entsprechen. Die Aufteilung muss zu den tatsächlichen Leistungen passen.1 2 3 6

Fremdlabor und gemischte Herstellung

Bei vollständig externer Herstellung ohne eigene Teilherstellung oder Materialbeistellung bleibt die prothetische Versorgung durch die Praxis im Rahmen einer Heilbehandlung steuerfrei. Das gewerbliche Dentallabor berechnet für seine begünstigte zahntechnische Leistung regelmäßig 7 Prozent. Diese Laborumsatzsteuer ist für die Praxis regelmäßig nicht als Vorsteuer abziehbar, wenn sie der steuerfreien Versorgung dient.1 3 7

Bei gemischter Herstellung ist nur der eigene Anteil steuerpflichtig. Eigene Modelle, Bissschablonen, Bisswälle und Funktionslöffel zählen bereits zur Herstellung und begründen insoweit einen steuerpflichtigen Anteil. Stellt die Praxis einem Fremdlabor Material wie Gold oder Zähne bei, wird diese Beistellung einer Herstellung gleichgesetzt: Steuerpflichtig ist dann der beigestellte Materialanteil, nicht automatisch die gesamte Fremdlaborleistung. Er wird wie eine Eigenherstellung mit 7 Prozent besteuert. Davon zu unterscheiden ist der bloße Verkauf von Material an Dritte, etwa Gold oder Gips; das ist ein Hilfsgeschäft mit 19 Prozent. „Fremdlabor“ bedeutet deshalb nicht automatisch, dass keinerlei Eigenleistung vorliegt.2, Abs. 3, 4 und 7; 3, Abschnitt 12.4 Abs. 2 und 4

CEREC: Herstellung und Diagnostik unterscheiden

Eigene CEREC-Herstellung fällt bei den erfassten zahntechnischen Erzeugnissen unter die 7-Prozent-Regel. Eine intraorale Kameraaufnahme zur Diagnose gehört hingegen zur zahnärztlichen Behandlung. Für die Abrechnung zählt die jeweilige Funktion, nicht allein der Gerätename.2, Abs. 1 und 3; 3

Wann ist Bleaching steuerfrei?

Wer gesunde Zähne ausschließlich für ein helleres Erscheinungsbild aufhellen lässt, erhält keine steuerfreie Heilbehandlung. Bei Regelbesteuerung fallen dafür 19 Prozent Umsatzsteuer an. Die Durchführung in einer Zahnarztpraxis genügt für eine Befreiung nicht.3 4

Anders kann es sein, wenn das Bleaching Folgen einer früheren medizinisch erforderlichen Behandlung korrigiert. Der BFH hat die Befreiung für Zahnaufhellungen bestätigt, die behandlungsbedingte Verdunkelungen beseitigten. Im entschiedenen Fall bestand ein Zusammenhang mit vorausgegangenen Heilbehandlungen, unter anderem Wurzelkanalbehandlungen.4

Für die Praxis folgt daraus: Der konkrete Befund und der Zusammenhang mit der vorherigen Behandlung sollten aus der Dokumentation nachvollziehbar werden. Die allgemeine Angabe „ästhetisch störend“ ersetzt diesen Zusammenhang nicht. Die BFH-Entscheidung befreit nicht sämtliche Aufhellungen nach irgendeiner früheren Zahnbehandlung.4

Seit dem BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026, das den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.1) ergänzt, kommt hinzu: Wer sich bei einer ästhetischen Behandlung auf die Steuerbefreiung beruft, trägt die Feststellungslast für die medizinische Indikation. Die Praxis sollte sie deshalb für jede Patientin und jeden Patienten schriftlich festhalten, zum Beispiel mit Befund und Bezug zur vorangegangenen Behandlung.11

Auch bei Veneers sind zwei Fragen auseinanderzuhalten: Hat die Behandlung einen therapeutischen Zweck? Und wird das zahntechnische Erzeugnis im eigenen Unternehmen hergestellt? Für die Eigenherstellung der keramischen Veneers gelten regelmäßig 7 Prozent. Die Steuerfreiheit der zahnärztlichen Behandlung hängt davon ab, ob sie einen therapeutischen Zweck hat.1 2 3 4

Sind Zahnreinigung und Selbstzahlerleistungen steuerfrei?

Die professionelle Zahnreinigung ist als zahnmedizinische Prophylaxe ausdrücklich im UStAE als steuerfrei eingeordnet. Ihre private Bezahlung macht sie nicht zu einer kosmetischen Leistung. Umgekehrt wird eine rein kosmetische Behandlung nicht allein durch eine zahnärztliche Rechnung zur Heilbehandlung.2, Abs. 8a; 4

Bei kieferorthopädischen Leistungen ist ebenfalls die medizinische Zielsetzung maßgeblich. Die bloße Überlassung einer Zahnspange gehört zur steuerfreien Heilbehandlung. Die 7 Prozent fallen an, wenn die Praxis einen im eigenen Unternehmen hergestellten Apparat liefert, also dem Patienten die Verfügungsmacht verschafft. Ein Eigentumsvorbehalt der Praxis schließt eine steuerpflichtige Lieferung nicht von vornherein aus. Eine pauschale Zuordnung aller Schienen oder Aligner allein anhand des Produktnamens ist deshalb ungeeignet.1 2, Abs. 8; 3

Wann kann die Praxis Vorsteuer abziehen?

Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Lieferanten der Praxis in Rechnung stellen. Für Kosten steuerfreier Heilbehandlungen ist der Abzug grundsätzlich ausgeschlossen. Kosten steuerpflichtiger Eigenlabor- oder kosmetischer Leistungen können dagegen unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug berechtigen.7

Ausgaben sind zunächst wirtschaftlich zuzuordnen. Bei gemeinsam genutzten Anschaffungen und allgemeinen Praxiskosten braucht es eine sachgerechte Aufteilung. Das Verhältnis der Umsätze darf dafür nur verwendet werden, wenn keine präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Ein Eigenlabor berechtigt somit nicht zum Abzug sämtlicher Umsatzsteuer auf alle Praxisausgaben.7, Abs. 2 und 4

Gemischt genutzte Geräte: Ein CEREC-Gerät dient der steuerfreien Diagnostik und der steuerpflichtigen Herstellung. Seine Vorsteuer ist deshalb schon bei der Anschaffung aufzuteilen. Ändert sich das Nutzungsverhältnis in den Folgejahren, kann eine Berichtigung nach § 15a UStG nötig werden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern beträgt der Berichtigungszeitraum fünf Jahre. Kleinere Vorsteuerbeträge bis 1.000 Euro sind von der Berichtigung ausgenommen. Auch der Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung kann eine Berichtigung auslösen.12

Kann eine Zahnarztpraxis die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Nach § 19 UStG gelten für inländische Unternehmen grundsätzlich folgende Grenzen: höchstens 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr. Beide Grenzen sind Nettogrenzen; der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreien Heilbehandlungsumsätze werden bei diesem Gesamtumsatz nicht mitgerechnet. Eigenlabor, kosmetische Leistungen und weitere relevante Umsätze desselben Unternehmens sind dagegen zusammenzurechnen.5

Beispiel: Eine bestehende Praxis erzielt im Vorjahr 500.000 Euro steuerfreie Heilbehandlungsumsätze und daneben 18.000 Euro relevante Eigenlabor- und kosmetische Umsätze. Die hohen Heilbehandlungseinnahmen verhindern für sich genommen die Kleinunternehmerbefreiung im Folgejahr nicht. Voraussetzung ist insbesondere, dass kein wirksamer Verzicht vorliegt und die laufende Grenze eingehalten wird. Eine Praxis mit größerem Eigenlabor überschreitet die 25.000 Euro dagegen schnell.5

Beim Überschreiten von 100.000 Euro entfällt die Kleinunternehmerbefreiung bereits mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, und für die folgenden Umsätze. Dabei wird der grenzüberschreitende Umsatz vollständig erfasst, nicht nur der Betrag oberhalb der Grenze. Im Gründungsjahr gilt stattdessen die Grenze von 25.000 Euro, ohne Prognose oder Hochrechnung; auch hier ist bereits der Umsatz regelbesteuert, mit dem die Grenze überschritten wird. Bei Unternehmern, die schon zuvor anderweitig unternehmerisch tätig waren, ist der Einzelfall zu prüfen. Die zuvor entsprechend befreiten Umsätze bleiben steuerfrei; die eigenständige Heilbehandlungsbefreiung bleibt ebenfalls bestehen.5 8

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist auf diese Befreiung in der Rechnung hin und berechnet keine Umsatzsteuer auf die so befreiten Leistungen. Für zugehörige Eingangsleistungen besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug, auch für das nach § 19 UStG befreite Eigenlabor, etwa beim Kauf eines CEREC-Geräts. Wer auf die Regelung verzichtet, ist mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Gerade vor größeren Laborinvestitionen sollten daher Verkaufspreise und möglicher Vorsteuerabzug zusammen betrachtet werden.5 7 8 9

Wie werden Rechnungen und Buchführung richtig organisiert?

Für eine nachvollziehbare Umsetzung empfiehlt sich:

  • Leistungsarten getrennt erfassen: Heilbehandlung, begünstigte eigene Herstellung und sonstige steuerpflichtige Leistungen unterscheiden.1 3
  • Herstellungsweg festhalten: Eigenlabor, Fremdlabor, eigene Teilbeiträge und Materialbeistellungen dokumentieren.2
  • Indikation nachvollziehbar dokumentieren: Besonders bei ästhetisch wirkenden Behandlungen den therapeutischen Zusammenhang je Patient festhalten.4 11
  • Vorsteuer zuordnen: Eingangsrechnungen den Tätigkeiten zuweisen und gemeinsame Kosten sachgerecht aufteilen; bei gemischt genutzten Geräten die Berichtigung nach § 15a UStG im Blick behalten.7 12
  • Kleinunternehmergrenzen überwachen: Die relevanten Einnahmen des gesamten Unternehmens berücksichtigen.5 8

Bei einer Rechnung mit unterschiedlich behandelten Leistungen sollten die Bestandteile klar erkennbar sein. Für steuerfreie Heilbehandlungen ist der Hinweis „Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG“ geeignet; für Kleinunternehmerumsätze der Hinweis „Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“. Weist eine Kleinunternehmerin oder ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet sie oder er diese. Gesetzliche Rechnungspflichten und Erleichterungen sind je nach Rechnung zu berücksichtigen.9 10

Häufige Fragen

Muss eine Zahnarztpraxis auf alle Einnahmen Umsatzsteuer zahlen?

Nein. Heilbehandlungen sind grundsätzlich steuerfrei. Eigene zahntechnische Herstellung und ausschließlich kosmetische Leistungen werden gesondert eingeordnet; bei Regelbesteuerung gelten dafür regelmäßig 7 beziehungsweise 19 Prozent.1 3 4

Gilt für eine Krone immer 7 Prozent Umsatzsteuer?

Nein. Die eigene Herstellung fällt regelmäßig unter 7 Prozent. Das Honorar der zugehörigen Heilbehandlung bleibt steuerfrei. Bei vollständig externer Herstellung gilt für die Versorgung durch die Praxis im Rahmen der Heilbehandlung die Befreiung.1 3

Ist professionelle Zahnreinigung umsatzsteuerpflichtig?

Nein, die professionelle Zahnreinigung als zahnmedizinische Prophylaxe ist steuerfrei. Die private Bezahlung ändert diese Einordnung nicht.2, Abs. 8a

Ist Bleaching immer mit 19 Prozent zu berechnen?

Nein. Rein kosmetisches Bleaching unterliegt bei Regelbesteuerung 19 Prozent. Medizinisch veranlasstes Bleaching zur Korrektur behandlungsbedingter Verdunkelungen kann steuerfrei sein; die Praxis muss die Indikation je Patient belegen. Zusätzlich kann für ansonsten steuerpflichtige Leistungen die Kleinunternehmerbefreiung gelten.3 4 5 11

Kann eine umsatzstarke Zahnarztpraxis Kleinunternehmer sein?

Ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerfreie Heilbehandlungsumsätze zählen grundsätzlich nicht mit; Eigenlabor- und Kosmetikumsätze zählen dagegen zusammen mit weiteren relevanten Umsätzen des Unternehmens. Überschreiten diese im Vorjahr 25.000 Euro netto, scheidet die Befreiung im Folgejahr aus. Bei Anwendung der Regelung besteht auch für die zugehörigen Laborkosten kein Vorsteuerabzug.5 7

Fazit: Behandlung, Herstellung und Vorsteuer zusammen betrachten

Für Zahnärztinnen und Zahnärzte kommt es auf eine saubere Zuordnung an: Welchen Zweck hat die Behandlung, welche zahntechnischen Arbeiten entstehen im eigenen Unternehmen und welchen Umsätzen dienen die Ausgaben? Aus diesen Fragen ergeben sich die Befreiung, der Steuersatz und der mögliche Vorsteuerabzug.1 3 7

Weitere Grundlagen erläutert der Beitrag „Umsatzsteuer in der Arztpraxis“. Fragen gemeinsamer Praxisstrukturen behandelt „Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft: Steuerliche Unterschiede“. Zur Beratung gehört auch „Umsatzsteuer im Praxisalltag“.

Sie möchten Eigenlabor, kosmetische Leistungen oder Vorsteuer in Ihrer Praxis richtig einordnen?

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 Buchst. a. Heilbehandlungsbefreiung und Ausnahme für eigene Herstellung bzw. Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten. Gesetzestext.
  2. Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschnitt 4.14.3. Insbesondere Abs. 1–8a: zahnärztliche Tätigkeit, Eigenherstellung, CEREC, Beistellung, Fremdlabor, Provisorien, Bemessungsgrundlage, Kieferorthopädie und Prophylaxe. UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2026. Aktuelle konsolidierte Fassung des BMF · Ergänzende amtliche HTML-Lesefassung (Handbuch 2023).
  3. Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6; UStAE, Abschnitt 12.4. Regelsteuersatz und ermäßigter Steuersatz für die erfassten zahntechnischen Leistungen, Hilfsgeschäfte. Gesetzestext · Aktuelle konsolidierte BMF-Fassung · Ergänzende amtliche HTML-Lesefassung des Abschnitts 12.4 (Handbuch 2024).
  4. BFH, Urteil vom 19. März 2015 – V R 60/14. Steuerbefreiung von Zahnaufhellungen zur Beseitigung negativer Folgen vorausgegangener Heilbehandlungen, insbesondere Entscheidungsgründe II.1 und II.2. Originalentscheidung.
  5. Umsatzsteuergesetz, § 19 Abs. 1, 2 und 3; UStAE, Abschnitte 19.1 bis 19.3. Kleinunternehmerbefreiung (19.1), Gesamtumsatz (19.2), Verzicht (19.3), jeweils in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18. März 2025. Gesetzestext.
  6. Gebührenordnung für Zahnärzte, § 9. Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen. Verordnungstext.
  7. Umsatzsteuergesetz, § 15 Abs. 1, 2 und 4. Voraussetzungen, Ausschluss und Aufteilung des Vorsteuerabzugs. Amtliche Gesamtausgabe des UStG, darin § 15.
  8. Hessische Finanzverwaltung: „Kleinunternehmer – Neuregelung ab 2025“ sowie BMF-Schreiben vom 18. März 2025 (Sonderregelung für Kleinunternehmer; Änderung des UStAE). Insbesondere Abschnitte zu Gründungsjahr, Überschreiten der Umsatzgrenzen und Grenzüberschreitung. Amtliche Erläuterung · BMF-Schreiben (PDF).
  9. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 34a; UStAE, Abschnitt 14.7a. Rechnungsangaben bei Kleinunternehmerumsätzen. Verordnungstext.
  10. Umsatzsteuergesetz, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8. Angabe des Steuerbetrags oder Hinweis auf die Steuerbefreiung bei Rechnungen nach dieser Vorschrift. Amtliche Gesamtausgabe des UStG.
  11. BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026 (III C 3 - S 7170/00085/004/035), BStBl I 2026 S. 878. Änderung des UStAE, Abschnitte 4.14.1 und 4.14.6: Steuerbefreiung ästhetischer Behandlungen, Feststellungslast für die medizinische Indikation. Übersicht der UStAE-Änderungsschreiben beim BMF.
  12. Umsatzsteuergesetz, § 15a Abs. 1 und 7; Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 44. Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der Verhältnisse, Berichtigungszeitraum und Bagatellgrenzen. § 15a UStG.

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag vermittelt allgemeine steuerliche Informationen nach dem Rechtsstand 7. Oktober 2026, insbesondere Umsatzsteuer-Anwendungserlass in der Fassung des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2026. Er ersetzt keine individuelle Beratung. Die Einordnung hängt insbesondere vom tatsächlichen Leistungsinhalt, der medizinischen Indikation, dem Herstellungsweg und den Verhältnissen des Unternehmens ab.

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