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Fachwissen

Praxiswert und Kaufpreis: Was kann ich nach dem Praxiskauf abschreiben?

Stand: September 2026 · Jannik Süß, Steuerberater ·

Inhalt
  1. Was bedeutet Abschreibung?
  2. Nicht jede Zahlung ist sofort Aufwand
  3. Was steckt im Kaufpreis einer Arztpraxis?
  4. Kann ich den erworbenen Praxiswert abschreiben?
  5. Vertragsarztzulassung: der entscheidende Sonderfall
  6. Wie werden Geräte, Einrichtung und Software abgeschrieben?
  7. Kaufpreisnebenkosten nicht übersehen
  8. Wie sollte die Kaufpreisaufteilung dokumentiert werden?
  9. Rechenbeispiel: Was bringt die AfA?
  10. Umsatzsteuer: ein eigener Prüfschritt
  11. Fünf Fragen vor der Unterschrift
  12. Prüffelder und Warnsignale
  13. Checkliste: Diese Unterlagen sollten Sie prüfen
  14. Häufige Fragen
  15. Fazit

Sie kaufen eine Arztpraxis für 300.000 Euro. Können Sie diesen Betrag im ersten Jahr als Betriebsausgabe abziehen? In aller Regel nicht. Der Kaufpreis bezahlt verschiedene Werte – Geräte, Einrichtung und die Aussicht, eine eingeführte Praxis fortzuführen –, und für jeden Bestandteil gelten eigene steuerliche Regeln. Besonders wichtig ist die Frage, ob Sie tatsächlich eine Praxis übernehmen oder ob die Zahlung wirtschaftlich nur den Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung abgilt.

Dieser Beitrag erklärt, was Sie nach dem Praxiskauf abschreiben können, wie eine nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung aussieht und warum steuerlicher Aufwand und Kreditrate auseinanderfallen. Er richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, die eine Einzelpraxis übernehmen oder in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einsteigen.

Was bedeutet Abschreibung?

Bei der Abschreibung – steuerlich Absetzung für Abnutzung (AfA) – werden die Anschaffungskosten eines länger nutzbaren Wirtschaftsguts auf seine Nutzungsdauer verteilt. Sie bezahlen das Gerät beim Kauf, der steuerliche Aufwand entsteht über mehrere Jahre. Die lineare AfA richtet sich nach § 7 Abs. 1 EStG und wird im Anschaffungsjahr monatsweise berücksichtigt.[1]

Maßgeblich für den Beginn ist nicht die Vertragsunterschrift, sondern der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, bei einer Praxisübernahme also in der Regel der Übergabestichtag.[1]

Die Darlehenstilgung ist etwas anderes: Sie zahlt geliehenes Kapital zurück und ist kein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug. Betriebliche Darlehenszinsen sind dagegen gesondert abziehbar. Die AfA mindert den steuerlichen Gewinn, Kaufpreis und Tilgung belasten die Liquidität. Wer einen Praxiskauf finanziert, braucht deshalb beides: eine Steuerplanung und einen Zahlungsplan.

Nicht jede Zahlung ist sofort Aufwand

Entscheidend ist zunächst, was Sie erwerben. Verbrauchsmaterial ist anders zu behandeln als ein Ultraschallgerät, der Kauf eines laufenden Praxisbetriebs anders als eine monatliche Softwaregebühr. Die Buchwerte des Verkäufers werden dabei nicht fortgeführt: Beim entgeltlichen Erwerb zählen Ihre eigenen Anschaffungskosten und deren sachgerechte Zuordnung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG).[2]

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Selbständig nutzbare bewegliche Gegenstände mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können sofort abgezogen werden. Alternativ lassen sich Gegenstände über 250 bis 1.000 Euro in einem Sammelposten über fünf Jahre abschreiben. Für die Grenze zählt immer der Nettobetrag – auch wenn Sie als Ärztin oder Arzt die Vorsteuer nicht abziehen können und die Umsatzsteuer deshalb zu Ihren Anschaffungskosten gehört.[2] Den gesamten Praxiskaufpreis macht das natürlich nicht sofort abzugsfähig.

Was steckt im Kaufpreis einer Arztpraxis?

Eine erste Trennung lautet: einzeln erfassbare Gegenstände einerseits, Praxiswert andererseits.

Zur ersten Gruppe gehören Medizintechnik, Möbel, IT und andere übernommene Wirtschaftsgüter. Ihr Zeitwert hängt von Zustand, Alter und tatsächlicher Nutzbarkeit ab. Ein beim Verkäufer bereits voll abgeschriebenes Gerät kann für Sie noch einen echten Wert haben; umgekehrt rechtfertigt ein hoher historischer Anschaffungspreis keinen hohen Kaufpreisanteil heute.

Der Praxiswert ist ein immaterieller Wert. Er entsteht aus Standort, Organisation, eingeführten Abläufen, Ruf, Patientenstruktur und der Aussicht, die bisherige Tätigkeit fortzuführen. Garantierte Behandlungen kaufen Sie damit nicht – Patientinnen und Patienten entscheiden selbst, ob sie bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) spricht von einem „Bündel von Chancen und wertbildenden Faktoren“.[3]

Der vereinbarte Gesamtpreis ist nicht automatisch die Summe der steuerlich anerkannten Werte. Er kann durch Verhandlung oder Wettbewerb um den Standort geprägt sein. Plausibilisieren Sie die Bestandteile deshalb vor der Unterschrift und bewahren Sie die Bewertungsunterlagen auf. Und: Eine günstige AfA macht einen zu hohen Kaufpreis nicht wirtschaftlich günstig – entscheidend bleibt der nachhaltig erzielbare Ertrag.

Nur ein gekaufter Praxiswert ist abschreibbar. Wer eine Praxis selbst aufbaut, kann für die eigenen Patientenbeziehungen keinen Wert ansetzen. Bei einer Übernahme sollten Sie außerdem klar trennen, wofür der Verkäufer bezahlt wird: für Ausstattung und die Fortführung der Praxis – oder für Leistungen, die er nach der Übergabe noch erbringt, etwa eine Mitarbeit in der Übergangszeit. Solche Leistungen sind gesondert zu beurteilen.

Kann ich den erworbenen Praxiswert abschreiben?

Grundsätzlich ja. Der BFH behandelt den entgeltlich erworbenen Wert einer freiberuflichen Praxis als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Die Begründung: Der Wert beruht zu einem guten Teil auf dem persönlichen Vertrauen zum bisherigen Inhaber, und dieses verflüchtigt sich nach dessen Ausscheiden. Die Finanzverwaltung folgt dem.[3][4]

Die Nutzungsdauer hängt vom Erwerbsmodell ab:

  • Übernahme einer Einzelpraxis: in der Regel drei bis fünf Jahre.[5][6]
  • Einstieg in eine Sozietät oder BAG, in der die bisherigen Inhaber weiter mitarbeiten: sechs bis zehn Jahre, weil die Altinhaber den Übergang der Patientenbeziehungen länger begleiten.[5][6]

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein BFH-Fall zum Erwerb eines Praxisanteils an einer Anwaltssozietät: Dort wurde eine Abschreibung über vier Jahre bestätigt.[7] Das sind Leitlinien aus der Rechtsprechung, keine automatisch passende Frist für jeden Vertrag.

Nicht verwechseln: Die gesetzliche Nutzungsdauer von 15 Jahren in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs. Für die freiberufliche Arztpraxis gilt die besondere Rechtsprechung zum Praxiswert. Bei anderen Rechtsformen – etwa einer MVZ-GmbH – kann die Beurteilung abweichen.[1][4]

Macht ein hoher Praxiswert-Anteil die AfA automatisch besser?

Nein. Der Wert der Ausstattung darf nicht künstlich niedrig angesetzt werden, um einen möglichst großen Rest als schnell abschreibbaren Praxiswert auszuweisen. Ebenso wenig wird ein bloßer Zulassungsvorteil dadurch abschreibbar, dass man ihn im Vertrag „Patientenstamm“ oder „Praxiswert“ nennt. Ein hoher Praxiswert braucht eine nachvollziehbare Herleitung aus übertragbaren Ertragschancen und dem tatsächlich übernommenen Betrieb. Einigen Sie sich deshalb auf eine wirtschaftlich vertretbare Aufteilung und dokumentieren Sie, was tatsächlich übergeht.

Vertragsarztzulassung: der entscheidende Sonderfall

Die Vertragsarztzulassung ist eine öffentlich-rechtliche Entscheidung. Sie geht nicht mit der Unterschrift unter den Kaufvertrag über. In zulassungsbeschränkten Planungsbereichen läuft das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V; dort werden die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers nur bis zur Höhe des Verkehrswerts der Praxis berücksichtigt.[8]

Zahnärzte: Für Vertragszahnärzte gibt es keine Zulassungsbeschränkungen und kein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V.[8] Die folgende Abgrenzung spielt bei einer Zahnarztpraxis deshalb in aller Regel keine Rolle – für Zahnärzte zählen vor allem Inventar, Praxiswert und die Kaufpreisaufteilung.

Steuerlich unterscheidet der BFH zwei Grundfälle:

  1. Sie übernehmen die Praxis als funktionierendes „Chancenpaket“. Der wirtschaftliche Vorteil aus der Zulassung ist dann ein untrennbarer Teil des Praxiswerts – kein eigenes Wirtschaftsgut. Der Praxiswert ist abschreibbar. Das gilt nach dem BFH auch, wenn der Kaufpreis über dem ermittelten Verkehrswert liegt.[3][9]
  2. Wirtschaftlich wird nur der Zulassungsvorteil gekauft. Wird die bisherige Praxis nicht als solche fortgeführt, ist dieser Vorteil ein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Bei einer unbefristeten Zulassung ist es nicht abnutzbar – laufende AfA scheidet aus.[4][10]

Was heißt „wirklich übernommen“? Der BFH betrachtet Vertrag und tatsächliche Durchführung insgesamt: Werden Patientenbeziehungen, Organisation, Ausstattung, Räume und Personal übernommen und weitergeführt? Wie wurde der Preis ermittelt? Kein einzelnes Merkmal entscheidet allein. Dass die Räume nicht übernommen werden, schließt das Chancenpaket nicht aus; umgekehrt beweist die Überschrift „Praxisübernahmevertrag“ noch keine Praxisübernahme.[9][10]

Ein Fall aus der Rechtsprechung: Der Vertrag bezeichnete den Kaufpreis als Entgelt für „Patientenstamm“. Tatsächlich übernahm der Erwerber weder Einrichtung noch Miet- oder Arbeitsverträge, die Patientenkartei blieb beim Verkäufer, und die neue Praxis lag rund 25 Kilometer entfernt. Der BFH sah darin den Kauf eines reinen Zulassungsvorteils – ohne laufende AfA.[10]

Sind die Anschaffungskosten dann verloren? Nein. Die meisten Ärztinnen und Ärzte ermitteln ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dort werden die Anschaffungskosten eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts erst beim Zufluss eines Veräußerungserlöses oder bei der Entnahme als Betriebsausgabe berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten in einem besonderen, laufend geführten Verzeichnis erfasst wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG).[11] Wird die Praxis später verkauft oder aufgegeben, mindern die Anschaffungskosten in der Regel den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Weil dieser Gewinn unter Umständen begünstigt besteuert wird, kann die Steuerwirkung dann geringer ausfallen als bei einer laufenden Abschreibung. Die Einzelheiten sind im Einzelfall zu prüfen. Der Steuervorteil kommt also nicht über die Jahre verteilt, sondern erst am Ende – für die Finanzierungsplanung ein erheblicher Unterschied.

Wie werden Geräte, Einrichtung und Software abgeschrieben?

Übernommene bewegliche Wirtschaftsgüter erhalten einen sachgerechten Teil des Kaufpreises als Anschaffungskosten. Abgeschrieben wird über die voraussichtliche Restnutzungsdauer bei Ihnen – Baujahr und Zustand sind dafür wichtig. Die AfA-Tabellen des BMF, darunter eine Tabelle für das Gesundheitswesen, geben Anhaltspunkte.[12]

Inventarisieren Sie deshalb jedes übernommene Gerät mit Bezeichnung, Zustand und zugeordnetem Kaufpreis. „Inventar pauschal 50.000 Euro“ hilft steuerlich wenig; eine gegliederte Anlage zum Vertrag schon. Bei Praxissoftware ist zu klären, ob ein übertragbares Recht erworben, ein neuer Vertrag geschlossen oder nur eine laufende Gebühr gezahlt wird.

Für die im BMF-Schreiben genannte Computerhardware und Software kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Das ist ausdrücklich keine Sofortabschreibung; die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn die AfA bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe vorgenommen wird. Die Geräte bleiben trotzdem im Anlagenverzeichnis.[13] Das gilt nicht für jedes digitale Gerät und beantwortet nicht die Frage, ob eine Praxissoftware überhaupt wirksam mitgekauft wurde.

Schneller abschreiben: degressive AfA und § 7g EStG

Für die Geräte gibt es derzeit zwei Möglichkeiten, die Abschreibung vorzuziehen – auch bei gebrauchten Gegenständen:

  • Degressive AfA: Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, ist eine degressive AfA von bis zu 30 % des jeweiligen Restwerts möglich (höchstens das Dreifache der linearen AfA).[1]
  • Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG): Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten können schon vor der Anschaffung gewinnmindernd abgezogen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn im Jahr des Abzugs – ohne den Abzugsbetrag – 200.000 Euro nicht übersteigt.[14]
  • Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG): Zusätzlich zur regulären AfA sind bis zu 40 % Sonderabschreibung möglich. Hier kommt es auf die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung an.[14]
  • Bei beiden muss das Gerät im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.[14]

Diese Begünstigungen gelten nur für bewegliche Wirtschaftsgüter, nicht für den immateriellen Praxiswert. Seine AfA richtet sich nach § 7 Abs. 1 EStG und der begründeten Nutzungsdauer. Ob sich eine schnellere Abschreibung lohnt, hängt von Ihrem Einkommensverlauf ab: Im ersten Jahr nach einer Übernahme ist der Gewinn oft niedriger als später.

Kaufpreisnebenkosten nicht übersehen

Vermittlungs-, Beratungs- und andere Nebenkosten, die direkt dem Erwerb dienen, sind Anschaffungsnebenkosten. Sie erhöhen die AfA-Grundlage der betroffenen Wirtschaftsgüter, statt sofort abziehbar zu sein. Im BFH-Fall zum isolierten Zulassungsvorteil wurde auch eine Vermittlungsgebühr diesem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut zugerechnet.[10] Trennen Sie deshalb Kosten für den Erwerb von laufender Beratung nach der Übernahme und bewahren Sie die Rechnungen mit Leistungsbeschreibung auf.

Wie sollte die Kaufpreisaufteilung dokumentiert werden?

Der Vertrag sollte den Gesamtpreis, die übernommenen Gegenstände und eine nachvollziehbare Aufteilung ausweisen. Das Anlagenverzeichnis des Verkäufers ist ein Ausgangspunkt, aber kein Wertgutachten. Halten Sie fest, welche Geräte funktionieren, welche Verträge weiterlaufen und welche immateriellen Grundlagen tatsächlich fortgeführt werden.

Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor: Zuerst die selbständig bewertbaren Gegenstände mit realistischen Einzelwerten erfassen, dann den Praxiswert begründen. Weicht die Summe vom vereinbarten Gesamtpreis ab, muss auch die Zuordnung des Unterschieds begründet werden – er gehört nicht automatisch vollständig zum Praxiswert. Klären Sie außerdem, ob Forderungen, Vorräte, Kautionen oder Verbindlichkeiten Teil des Geschäfts sind. Sonst gehen Kaufvertrag, Finanzierung und Steuer von unterschiedlichen „Kaufpreisen“ aus.

Vorsicht bei einer eigenen Zeile „Kassensitz“: Sie kann den wirtschaftlichen Gegenstand des Vertrags falsch beschreiben und genau die Diskussion auslösen, die Sie vermeiden wollen. Auch eine pauschale Zeile „Goodwill“ ersetzt keine Prüfung.[9][10]

Beim Einstieg in eine BAG reicht die Logik der Einzelpraxis nicht. Zu klären ist, wer den Anteil oder die Wirtschaftsgüter erwirbt, wer zahlt und wie der Mehrpreis gegenüber den bisherigen Buchwerten beim neuen Gesellschafter erfasst wird – typischerweise über eine Ergänzungsrechnung. Selbst eine Zahlung durch die Gesellschaft beantwortet nicht zwingend, wem ein erworbener Vorteil steuerlich zuzurechnen ist.[15] Gesellschaftsvertrag, Kapitalkonten und Zahlungswege gehören deshalb auf den Tisch.

Beim Kauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, etwa einer MVZ-GmbH, erwerben Sie Gesellschaftsanteile. Geräte und Praxiswert der Gesellschaft werden dadurch nicht zu Ihren persönlich abschreibbaren Wirtschaftsgütern. Bevor Sie Angebote vergleichen, sollte deshalb feststehen, wer kauft und was rechtlich übertragen wird.

Rechenbeispiel: Was bringt die AfA?

Fiktives, vereinfachtes Beispiel – keine Kaufpreisempfehlung und keine allgemeingültige Nutzungsdauer.

Eine Ärztin übernimmt zum 1. Januar eine hausärztliche Einzelpraxis als laufenden Betrieb. Der Gesamtpreis beträgt 300.000 Euro. Eine begründete Bewertung ordnet 60.000 Euro den Geräten und der Einrichtung und 240.000 Euro dem Praxiswert zu. Angenommen wird: Die Geräte sind im Durchschnitt noch fünf Jahre nutzbar, der Praxiswert vier Jahre. Das Beispiel rechnet nur mit linearer AfA.

Position Kaufpreisanteil Annahme Nutzungsdauer Jährliche AfA (linear)
Geräte und Einrichtung 60.000 € 5 Jahre 12.000 €
Erworbener Praxiswert 240.000 € 4 Jahre 60.000 €
Gesamt 300.000 € – 72.000 € in den Jahren 1–4

Nach vier Jahren ist der Praxiswert abgeschrieben; im fünften Jahr bleiben 12.000 Euro AfA auf die Geräte. Bei einer Übernahme im Laufe des Jahres wird die AfA im ersten Jahr zeitanteilig berechnet. Mit degressiver AfA oder Sonderabschreibung auf die Geräte könnte der Aufwand in den ersten Jahren höher ausfallen.[1][14]

Wichtig: 72.000 Euro AfA sind keine Steuererstattung von 72.000 Euro. Sie mindern den Gewinn; wie viel Steuer das spart, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Die 300.000 Euro zahlen Sie trotzdem vollständig – bei Kreditfinanzierung kommen Tilgungsraten zu den laufenden Kosten hinzu. Und stellt sich ein als „Praxiswert“ bezeichneter Betrag als Entgelt für einen isolierten Zulassungsvorteil heraus, fällt dafür gar keine laufende AfA an.[4][10]

Lassen Sie deshalb neben dem AfA-Plan einen Liquiditätsplan erstellen: Zahlungstermin, Eigenkapital, Darlehensauszahlung, Zinsen und Tilgungsbeginn. So sehen Sie, ob in den ersten Monaten genug Reserve für Personal und laufende Kosten bleibt.

Umsatzsteuer: ein eigener Prüfschritt

Wird eine ganze Praxis an einen Unternehmer übertragen, liegt in der Regel eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Sie unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG).[16]

Auch wenn das nicht greift, ist die Lieferung des Praxisinventars meist steuerfrei: Hat der Abgeber die Gegenstände ausschließlich für steuerfreie Heilbehandlungen genutzt, ist ihr Verkauf nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei.[17] Anders kann es bei gemischt genutzten Gegenständen oder bei Praxen mit steuerpflichtigen Leistungen (etwa ästhetischen Behandlungen) aussehen.

Kalkulieren Sie nicht ungeprüft mit einer Vorsteuererstattung: Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, und damit ist der Vorsteuerabzug aus zugehörigen Eingangsleistungen ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Praxen mit steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen brauchen eine differenzierte Zuordnung.[17]

Fünf Fragen vor der Unterschrift

  1. Was geht wirtschaftlich über? Eine fortführbare Praxis, einzelne Gegenstände, ein BAG-Anteil – oder vor allem ein Zulassungsvorteil?
  2. Welche Beträge entfallen auf welche Werte? Sind Zustand, Zeitwert und übertragbare Ertragschancen dokumentiert?
  3. Welche Nutzungsdauer ist begründbar? Bei Geräten nach tatsächlicher Verwendung, beim Praxiswert nach Erwerbsmodell und Rechtsprechung.
  4. Wer erwirbt und wer zahlt? Besonders beim BAG-Einstieg müssen Vertrag, Zahlungsweg und steuerliche Zurechnung zusammenpassen.
  5. Was passiert mit der Liquidität? Kaufpreis, Nebenkosten und Tilgung gehören in den Finanzierungsplan, die AfA in die Steuerplanung.

Prüffelder und Warnsignale

Prüffeld Benötigter Nachweis Warnsignal
Inventar Liste mit Zustand, Einzelwerten und Nutzbarkeit Pauschalwert ohne Inventur; kurzfristiger Ersatzbedarf
Praxiswert Ertragsplanung und tatsächlich übernommene Grundlagen Hoher Praxiswert trotz fehlender Fortführung
Zulassung Nachbesetzungsverfahren und tatsächliches Erwerbsmodell Vertrag nennt „Praxis“, faktisch geht es nur um den Sitz
BAG-Einstieg Gesellschaftsvertrag, Kapitalkonten, Zahlungsweg Unklar, ob Gesellschafter oder Gesellschaft erwirbt
AfA Anschaffungswerte, Nutzungsdauern, Übergabestichtag Einheitliche Frist für alle Gegenstände ohne Begründung
Liquidität Kreditplan, Zinsen, Tilgung, Reserve AfA wird mit Geldzufluss verwechselt
Umsatzsteuer Vertragsumfang, Ausgangsumsätze, Rechnungen Vorsteuererstattung fest eingeplant

Checkliste: Diese Unterlagen sollten Sie prüfen

  • Entwurf des Kauf- oder Gesellschaftsvertrags mit Anlagen und Kaufpreisaufteilung
  • Anlagenverzeichnis und Einzelaufstellung der übernommenen Geräte und Einrichtung
  • Gerätealter, Wartung, Zustand, Serviceverträge, kurzfristiger Ersatzbedarf
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der letzten Jahre und Bewertung der übertragbaren Erträge
  • Miet-, Arbeits-, Software-, Leasing- und Abrechnungsverträge: Was geht tatsächlich über?
  • Unterlagen zur Zulassung und zum Nachbesetzungsverfahren
  • Rechnungen für Vermittlung, Rechts- und Steuerberatung mit Leistungsbeschreibung
  • Bei BAG-Einstieg: Gesellschaftsvertrag, Kapitalkonten, Finanzierung, Zahlungswege
  • Darlehensangebot und Liquiditätsplan, getrennt von der AfA-Rechnung
  • Umsatzsteuerliche Beurteilung der Übertragung

Häufige Fragen

Kann ich den gesamten Kaufpreis einer Arztpraxis sofort absetzen?

Normalerweise nicht. Der Kaufpreis wird auf die erworbenen Wirtschaftsgüter verteilt. Geräte und ein entgeltlich erworbener Praxiswert werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben; geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können sofort abgezogen werden, und bei Computerhardware und Software beanstandet die Finanzverwaltung die volle AfA im Anschaffungsjahr nicht. Ein isoliert erworbener Vorteil aus einer unbefristeten Vertragsarztzulassung ist nicht laufend abschreibbar.[1][2][4][13]

Über wie viele Jahre schreibe ich den Praxiswert ab?

Eine gesetzliche Frist gibt es für die freiberufliche Arztpraxis nicht. Nach der Rechtsprechung sind es bei einer übernommenen Einzelpraxis in der Regel drei bis fünf Jahre, beim Einstieg in eine Sozietät oder BAG mit weiter mitarbeitenden Altinhabern sechs bis zehn Jahre. Die 15 Jahre aus § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG gelten für Gewerbebetriebe.[1][5][6]

Kann ich einen „Kassensitz“ abschreiben?

Das hängt davon ab, was Sie tatsächlich kaufen. Übernehmen Sie eine eingeführte Vertragsarztpraxis als Ganzes, ist der Vorteil aus der Zulassung Teil des abschreibbaren Praxiswerts. Kaufen Sie wirtschaftlich nur den Zulassungsvorteil, ist er nicht abnutzbar; bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wirken sich die Kosten grundsätzlich erst beim Zufluss eines Veräußerungserlöses oder bei einer Entnahme aus – bei einem späteren Praxisverkauf in der Regel über den Veräußerungsgewinn. Für Zahnärzte stellt sich die Frage mangels Zulassungsbeschränkung in der Regel nicht.[3][8][9][10][11]

Was gilt beim Kauf eines BAG-Anteils?

Der BAG-Einstieg braucht eine eigene Prüfung: Buchwerte, Kapitalkonten, Ergänzungsrechnung und die Frage, wem ein Mehrpreis steuerlich zuzurechnen ist. Weil die Altinhaber weiter mitarbeiten, ist die Nutzungsdauer des Praxiswerts meist länger als bei einer Einzelpraxis.[6][15]

Spart mir eine hohe Abschreibung dieselbe Summe an Steuern?

Nein. Die AfA mindert den Gewinn, nicht die Steuer im Verhältnis eins zu eins. Wie viel Steuer entfällt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Kaufpreis und Tilgung sind dagegen echte Zahlungen. Sie brauchen deshalb einen AfA-Plan, eine Steuerprognose und einen Liquiditätsplan.

Fazit

Nach einem Praxiskauf können Sie die Anschaffungskosten der Geräte und eines entgeltlich erworbenen Praxiswerts über die jeweilige Nutzungsdauer abschreiben – den Praxiswert einer Einzelpraxis typischerweise in drei bis fünf Jahren. Wie hoch die AfA ausfällt, hängt von einer wirtschaftlich zutreffenden Kaufpreisaufteilung und der tatsächlichen Übernahme ab. Der kritische Punkt ist die Abgrenzung zum isoliert erworbenen Zulassungsvorteil: Dafür gibt es keine laufende AfA.

Lassen Sie Kaufpreisaufteilung und steuerliche Folgen deshalb vor der Unterschrift anhand der tatsächlichen Praxisunterlagen prüfen. Unsere Kanzlei ist auf Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe ausgerichtet: Wir erfassen die übernommenen Werte, erstellen AfA- und Liquiditätsplan und begleiten die steuerlichen Punkte der Vertragsgestaltung. Für Zulassungsfragen empfehlen wir ergänzend eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Medizinrecht.

Weiterlesen: Steigen Sie nicht in eine Einzelpraxis, sondern in eine Gemeinschaftspraxis ein, gelten zusätzliche Regeln, etwa zur Ergänzungsbilanz. Sie stehen im Beitrag „Neuen Partner in die BAG aufnehmen“.

Quellen

Abrufdatum der Onlinequellen: 29. September 2026.

  1. § 7 EStG (Absetzung für Abnutzung, einschließlich degressiver AfA nach dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm) und § 9a EStDV (Jahr der Anschaffung), jeweils aktuelle Fassung.
  2. § 6 EStG, Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 und 2a (Bewertung beim Betriebserwerb, geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten), aktuelle Fassung.
  3. BFH, Urteil vom 9. August 2011 – VIII R 13/08 (Erwerb einer Vertragsarztpraxis, Praxiswert und Zulassungsvorteil).
  4. Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, H 7.1 EStH (Hinweise zu Praxiswert und Vertragsarztzulassung).
  5. BFH, Urteil vom 24. Februar 1994 – IV R 33/93, BStBl II 1994, 590 (Abnutzbarkeit und Nutzungsdauer von Praxis- und Sozietätspraxiswert).
  6. BMF-Schreiben vom 15. Januar 1995, BStBl I 1995, 14 (Nutzungsdauer von Praxis- und Sozietätspraxiswert); bestätigt u. a. durch BFH, Urteil vom 20. Oktober 2015 – VIII R 33/13.
  7. BFH, Urteil vom 16. September 2014 – VIII R 1/12 (Abschreibung eines erworbenen Praxiswerts einer Anwaltssozietät über vier Jahre).
  8. § 103 SGB V (Zulassungsbeschränkungen, Nachbesetzungsverfahren; Abs. 8: keine Anwendung auf Zahnärzte), aktuelle Fassung.
  9. BFH, Urteil vom 21. Februar 2017 – VIII R 7/14 (Praxis als Chancenpaket, Kaufpreis über Verkehrswert).
  10. BFH, Urteil vom 21. Februar 2017 – VIII R 56/14 (isolierter Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung, nicht abnutzbar).
  11. § 4 EStG, Abs. 3 Satz 4 und 5 (nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung), aktuelle Fassung.
  12. Bundesministerium der Finanzen, AfA-Tabellen, einschließlich der Tabelle für das Gesundheitswesen.
  13. BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022, BStBl I 2022, 187 (Nutzungsdauer von Computerhardware und Software; abgedruckt im EStH, Anhang 1 V).
  14. § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung), aktuelle Fassung.
  15. BFH, Urteil vom 21. Februar 2017 – VIII R 24/16 (steuerliche Zurechnung eines isoliert erworbenen Zulassungsvorteils bei einer Gemeinschaftspraxis).
  16. § 1 UStG, Abs. 1a (Geschäftsveräußerung im Ganzen), aktuelle Fassung.
  17. § 4 UStG Nr. 14 und Nr. 28 sowie § 15 UStG Abs. 2 (Steuerbefreiung von Heilbehandlungen und von Lieferungen bei ausschließlich steuerfreier Verwendung, Vorsteuerausschluss), aktuelle Fassung.

Transparenzhinweis: Stand September 2026. Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze für entgeltliche Praxisübernahmen. Rechtsform, Vertragsinhalt, tatsächlich übernommene Werte und Durchführung können zu einer anderen steuerlichen Behandlung führen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Finanzierungsberatung.

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