Fachwissen
Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis (BAG): Unterschied, Vor- und Nachteile, Steuern
Inhalt
- Der Unterschied auf einen Blick
- Vor- und Nachteile auf einen Blick
- So funktioniert eine BAG steuerlich
- So funktioniert eine Praxisgemeinschaft steuerlich
- Umsatzsteuer: Wann ist die Kostenumlage steuerfrei?
- Gewerbesteuer: Wo kann eine BAG ihren freiberuflichen Charakter verlieren?
- Wenn der Praxisalltag nicht zum Vertrag passt
- Häufige Fragen
- Fazit
Kurzantwort: In einer Gemeinschaftspraxis (BAG) behandeln die Partner gemeinsam; der Praxisgewinn wird gemeinsam ermittelt und auf sie verteilt. In einer Praxisgemeinschaft bleiben Behandlung, Honorare und Praxisgewinne getrennt, während Räume, Geräte und Personal geteilt werden. Steuerlich zählen vor allem die tatsächliche Mitarbeit aller BAG-Partner, mögliche gewerbliche Einkünfte und die Umsatzsteuer auf Leistungen der Praxisgemeinschaft.
Zwei Ärztinnen möchten Räume, Geräte und eine Empfangskraft gemeinsam nutzen. Müssen sie dafür gleich eine Berufsausübungsgemeinschaft gründen? Nein. Sie können auch ihre ärztlichen Praxen getrennt führen und lediglich die Infrastruktur teilen. Die Unterschiede reichen jedoch weit über den Namen auf dem Praxisschild hinaus: Sie bestimmen, wer die Patienten behandelt, wer Honorare erzielt, wo der Gewinn entsteht und wie gemeinsame Kosten umsatzsteuerlich behandelt werden.
Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) hieß früher meist Gemeinschaftspraxis. Ihre Mitglieder üben die ärztliche Tätigkeit gemeinsam aus. In einer Praxisgemeinschaft bleiben die Einzelpraxen fachlich und wirtschaftlich eigenständig; gemeinsam organisiert werden beispielsweise Räume, Geräte oder Personal. Das Grundmodell findet sich für Vertragsärzte in § 33 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV[1], für Vertragszahnärzte entsprechend in § 33 Zahnärzte-ZV[1]. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)[2] beschreibt diese Abgrenzung.
Der Unterschied auf einen Blick
| Frage | BAG | Praxisgemeinschaft |
|---|---|---|
| Was ist gemeinsam? | Berufsausübung, Organisation und regelmäßig wirtschaftliches Ergebnis | Infrastruktur und deren Kosten; ärztliche Tätigkeit bleibt getrennt |
| Wer behandelt und rechnet ab? | Die gemeinsame Praxis tritt gegenüber Patienten und KV als Behandlungseinheit auf | Jede Praxis behandelt und rechnet ihre eigenen Leistungen ab |
| Wem gehören die Behandlungshonorare? | Sie fließen in die gemeinsame Gewinnermittlung | Der jeweils behandelnden Einzelpraxis |
| Wie werden die Gewinne besteuert? | Gewinn der BAG wird ermittelt und den Gesellschaftern zugerechnet | Jede Einzelpraxis ermittelt ihren eigenen Gewinn; gemeinsame Kosten werden nach einer belegbaren Regel verteilt |
| Wo liegt die Umsatzsteuerfrage? | Vor allem bei der Art der erbrachten Leistungen | Zusätzlich bei Leistungen der Organisationsgemeinschaft an ihre Mitglieder |
| Wo liegt ein typisches Gewerbesteuerrisiko? | Gewerbliche Aktivitäten oder Beteiligungen innerhalb der BAG können die Einkünfte der Gesellschaft beeinflussen | Gewerbliche Tätigkeit eines Arztes betrifft nicht allein wegen geteilter Räume automatisch die andere Einzelpraxis |
Diese Tabelle beschreibt die üblichen Modelle. Entscheidend sind die Verträge und die gelebte Zusammenarbeit. Eine gemeinsame Anschrift macht noch keine BAG; getrennte Abrechnungsnummern beweisen für sich allein keine tatsächlich getrennte Berufsausübung.
Vor- und Nachteile auf einen Blick
Welche Form besser passt, hängt davon ab, wie eng Sie zusammenarbeiten wollen. Die folgende Übersicht fasst die typischen Vor- und Nachteile zusammen, organisatorisch und steuerlich.
| Gemeinschaftspraxis (BAG) | Praxisgemeinschaft | |
|---|---|---|
| Vorteile |
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| Nachteile |
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Faustregel: Wer gemeinsam behandeln und den Erfolg teilen will, ist in der BAG richtig. Wer vor allem Kosten sparen und wirtschaftlich unabhängig bleiben will, wählt die Praxisgemeinschaft. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass Vertrag und gelebter Praxisalltag zusammenpassen.
So funktioniert eine BAG steuerlich
In der BAG arbeiten die Berufsträger in einer gemeinsamen Praxis. Die Honorare und Aufwendungen werden für diese Praxis zusammengeführt. Anschließend wird der Gewinn nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Partner verteilt. Ein im Vertrag vereinbarter Vorabgewinn für besondere Aufgaben oder eine andere Gewinnverteilungsregel kann sinnvoll sein; sie muss zur tatsächlichen Mitarbeit und wirtschaftlichen Vereinbarung passen.
Für die Einkommensteuer wird der gemeinsame Gewinn grundsätzlich gesondert und einheitlich festgestellt: Das Finanzamt ermittelt den Gewinn in einem eigenen Bescheid und weist die Anteile für die persönlichen Einkommensteuererklärungen aus. Die BAG ist dadurch nicht selbst Schuldnerin der Einkommensteuer ihrer Partner. Grundlage für die Feststellung ist § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO[3].
Beispiel: Eine BAG erzielt nach ihren Betriebsausgaben 300.000 Euro Gewinn. Der Vertrag sieht im vereinfachten Beispiel nach Berücksichtigung aller vereinbarten Zuordnungen Anteile von 180.000 Euro für Ärztin A und 120.000 Euro für Arzt B vor. Nicht jeder versteuert lediglich die Honorare der selbst behandelten Patienten. Maßgeblich ist der für die BAG festgestellte Gewinnanteil. Daneben können beispielsweise persönlich getragene Kosten als Sonderbetriebsausgaben (dem jeweiligen Partner zusätzlich zugerechnete Kosten) oder gesonderte Vergütungen der BAG an einen Partner als Sonderbetriebseinnahmen (zusätzliche betriebliche Einnahmen dieses Partners) zu erfassen sein.
Ärztliche Einkünfte sind grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG[3]. Bei einer freiberuflichen BAG müssen die beteiligten Personen die Voraussetzungen ihrer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen und diese tatsächlich entfalten. Dabei muss nicht jeder Partner dieselbe Zahl von Patienten behandeln: Der BFH hat am 4. Februar 2025 (VIII R 4/22) bei einer zahnärztlichen Partnerschaft die überwiegend organisatorische und administrative Mitwirkung eines Zahnarztes anerkannt. Dieser hatte im Streitjahr noch fünf Patienten konsiliarisch beraten. Eine zumindest geringe eigene berufstypische Tätigkeit bleibt wesentlich; ein rein verwaltender Partner ist dadurch nicht abgesichert.[7]
Eine Teil-BAG verbindet die Beteiligten nur für bestimmte ärztliche Leistungen. Das Ergebnis dieser gemeinsamen Leistungen gehört in die Teil-BAG, während die übrigen Praxiseinkünfte getrennt bleiben. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV und die jeweilige Berufsordnung setzen zusätzliche Grenzen; die Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein regelt auch die auf einzelne Leistungen beschränkte Berufsausübungsgemeinschaft.[11]
Vertragsarztrechtlich bedarf die BAG der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Auch eine überörtliche BAG mit verschiedenen Vertragsarztsitzen ist unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 und 3 Ärzte-ZV[1] möglich. Die gemeinsame steuerliche Gewinnermittlung beantwortet diese Zulassungsfragen nicht.
So funktioniert eine Praxisgemeinschaft steuerlich
Bei der Praxisgemeinschaft teilen sich A und B beispielsweise die Miete, eine Empfangskraft und ein Gerät. A und B führen aber jeweils ihre eigene Praxis: eigene Patientenbeziehungen, eigene Behandlungsleistungen, eigene Honorare und grundsätzlich eigene Gewinnermittlungen. Eine Praxisgemeinschaft ist deshalb keine „BAG mit zwei getrennten Kassen“.
Beispiel: A nimmt 400.000 Euro Honorar ein, B 250.000 Euro. Sie tragen zusammen 120.000 Euro Kosten für Räume und Empfang. Wenn ein nach tatsächlicher Nutzung begründeter Schlüssel 60 Prozent A und 40 Prozent B zuordnet, entfallen rechnerisch 72.000 Euro auf A und 48.000 Euro auf B. Diese Kosten mindern jeweils den eigenen Praxisgewinn, soweit sie betrieblich veranlasst und steuerlich abzugsfähig sind. Die Honorare von A und B werden nicht zu einem gemeinsamen ärztlichen Gewinn zusammengezogen.
Wichtig ist, wer gegenüber Vermietern, Beschäftigten und Lieferanten Vertragspartner ist. Die Praxisgemeinschaft kann selbst als Gesellschaft nach außen auftreten, etwa Räume anmieten und Personal beschäftigen. Es gibt aber auch Gestaltungen mit unmittelbaren Vertragsbeziehungen der einzelnen Ärzte zu Dritten. Davon hängt ab, wem Wirtschaftsgüter und Aufwendungen zunächst zuzurechnen sind und welche Leistungen die Gemeinschaft an ihre Mitglieder erbringt. Der Gesellschaftsvertrag sollte einen nachvollziehbaren Kostenmaßstab vorgeben, etwa Flächen, Arbeitsstunden oder Gerätenutzung; pauschal gleiche Anteile passen nicht automatisch.
Eine bloße Kostenbeteiligung ersetzt weder Belege noch eine klare Buchführung. Halten Sie getrennt fest: Behandlungseinnahmen der Einzelpraxen, eigene Praxiskosten, Ausgaben der Gemeinschaft und deren Verteilung. Für gemeinschaftlich gehaltene Gegenstände oder besondere Konstellationen kann zusätzlich eine gesonderte steuerliche Feststellung zu prüfen sein. Die Aussage „Praxisgemeinschaften geben niemals eine Feststellungserklärung ab“ wäre daher zu pauschal.
Nach § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV[1] ist die gemeinsame Nutzung von Räumen und Einrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal zulässig. Nach Angaben der KBV ist die Praxisgemeinschaft der KV anzuzeigen; eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist für die bloße Organisationskooperation nicht erforderlich.[2] Daneben sind in Nordrhein ärztliche Zusammenschlüsse nach § 18 Abs. 1 und 6 der Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein bei der Kammer anzuzeigen.[11] Die ärztlichen Leistungen werden weiterhin von den einzelnen Praxen erbracht.
Umsatzsteuer: Wann ist die Kostenumlage steuerfrei?
Oft ist eine Befreiung möglich; eine bloße Weiterberechnung ohne Aufschlag genügt aber nicht. Die Heilbehandlung kann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein. Leistungen einer nach außen tätigen Praxisgemeinschaft an ihre Mitglieder sind gesonderte Umsätze. Für Leistungen, die unmittelbar den steuerfreien Heilbehandlungen ihrer Mitglieder dienen, sieht § 4 Nr. 29 UStG eine Befreiung vor, wenn nur der genaue Anteil an gemeinsamen Kosten ersetzt wird und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht.[5]
Der BFH-Fall XI R 37/21 zeigt das Ergebnis: Die Praxisgemeinschaft war Unternehmerin, die streitigen Reinigungs- und weitergeleiteten Leistungen konnten dennoch nach Unionsrecht steuerfrei sein. Voraussetzung waren unmittelbarer Bezug zur ärztlichen Tätigkeit, exakte Kostenerstattung und keine drohende Wettbewerbsverzerrung. Das Streitjahr 2013 lag vor Einführung von § 4 Nr. 29 UStG; die heutige Vorschrift ist eigenständig anzuwenden.[6]
Der EuGH hat am 22. Januar 2026 in den verbundenen Verfahren C-379/24 und C-380/24 die Befreiung für Kostenteilungsgemeinschaften gestärkt: Reinigung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie ihrer Art nach auch steuerpflichtigen Betrieben dienen könnte. Eine Wettbewerbsverzerrung darf ebenso wenig allein aus dieser allgemeinen Verwendbarkeit hergeleitet werden. Der tatsächliche unmittelbare Bezug zur begünstigten Tätigkeit und die übrigen Voraussetzungen bleiben nachzuweisen.[10] Die Auslegung im BMF-Schreiben vom 19. Juli 2022 sollte vor diesem Hintergrund neu bewertet werden. Nach unserem Kenntnisstand liegt dazu (Stand Oktober 2026) noch keine allgemeine Stellungnahme der Finanzverwaltung vor.[12]
Praktisch: Dokumentieren Sie die Leistung an jedes Mitglied, deren Nutzung für Heilbehandlungen und den exakten Kostenschlüssel. Raumüberlassung, Personalgestellung und Leistungen an Nichtmitglieder sind nach ihrer konkreten Ausgestaltung einzuordnen; für Grundstücksvermietung kann § 4 Nr. 12 UStG greifen. Weil bei steuerfreien Heilbehandlungen der Vorsteuerabzug aus zugehörigen Eingangsleistungen regelmäßig ausgeschlossen ist, wirkt sich falsch berechnete Umsatzsteuer auf die Kosten aus.[5]
Gewerbesteuer: Wo kann eine BAG ihren freiberuflichen Charakter verlieren?
Eine BAG erzielt nicht schon wegen ihrer Größe oder gemeinsamer Beschäftigter gewerbliche Einkünfte. Das erste Risiko liegt beim Gesellschafterkreis: Jeder Partner muss selbst persönlich qualifiziert und freiberuflich tätig sein. Ein reiner Kapitalgeber kann die gesamten Einkünfte der Personengesellschaft gewerblich machen. Eine mitunternehmerisch beteiligte GmbH kann selbst keine freiberuflichen Einkünfte erzielen und gefährdet damit ebenfalls die Einordnung der ganzen Personengesellschaft.[13] Hinzu kommen berufs- und zulassungsrechtliche Grenzen.[1] Kritisch wird es, wenn die Gesellschaft neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit originär gewerbliche Geschäfte betreibt, etwa einen eigenständigen Verkauf von Produkten oder Nahrungsergänzungsmitteln. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG[4] kann diese Tätigkeit auf die übrigen Einkünfte der Personengesellschaft „abfärben“, also auch den freiberuflichen Gewinn gewerblich einordnen; regelmäßig entsteht auch ein Gewerbesteuerthema.
Bei eigener originär gewerblicher Tätigkeit hat der BFH eine enge Bagatellgrenze entwickelt: Die gewerblichen Nettoumsätze dürfen höchstens 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zugleich höchstens 24.500 Euro im Jahr betragen, damit die übrigen freiberuflichen Einkünfte nicht umqualifiziert werden.[8] Das ist keine allgemeine Freigrenze für jeden Fall und kein Zielwert für eine Gestaltung. Eine Beteiligung der BAG an einer gewerblichen Personengesellschaft unterliegt einer anderen Abfärberegel: Dafür hat der BFH gerade keine solche Bagatellgrenze anerkannt.[9]
In der echten Praxisgemeinschaft erzielen A und B ihre Behandlungseinkünfte in getrennten Praxen. Ein gewerblicher Umsatz von A „infiziert“ die freiberuflichen Einkünfte von B nicht allein wegen der gemeinsam genutzten Räume. Das bedeutet nicht, dass die Organisationsgesellschaft steuerlich unbeachtlich wäre: Eigene gewerbliche Leistungen der Gemeinschaft sind für diese selbst zu beurteilen. Werden Behandlungen entgegen der Vertragsüberschrift faktisch gemeinsam ausgeübt oder Gewinne gepoolt, ist die Einordnung der gesamten Struktur zu überprüfen.
Wenn der Praxisalltag nicht zum Vertrag passt
Die Grenze zwischen Kooperation und gemeinsamer Behandlung muss im Alltag erkennbar bleiben. In einer Praxisgemeinschaft sollten Patienten erkennen können, welche Praxis sie behandelt. Behandlungsverträge, Dokumentation, Abrechnung und Zugriffsrechte auf Patientendaten müssen zur getrennten Berufsausübung passen. Ein gemeinsames Softwareprodukt kann dafür eingerichtet werden; ein unkontrollierter gemeinsamer Zugriff auf alle Patientenakten passt nicht zum Trennungsmodell.
Patienten können selbstverständlich aus medizinischen Gründen beide Ärzte aufsuchen. Auffällige Überschneidungen der Patientenstämme können für die KV jedoch Anlass zu einer Plausibilitätsprüfung sein. Sie sind kein automatischer gesetzlicher Schwellenwert, ab dem eine Praxisgemeinschaft zur BAG wird. Die KBV weist auf entsprechende Risiken hin[2]. Besonders riskant ist ein Modell, das Patienten und Leistungen wie eine einheitliche Praxis organisiert, aber getrennt abrechnet.
Ein Entscheidungstest mit fünf Fragen
- Wollen Sie gemeinsam behandeln oder nur Infrastruktur teilen? Davon hängt das Grundmodell ab.
- Wer erhält die Honorare und trägt das wirtschaftliche Risiko? Eine gemeinsame Gewinnverteilung spricht für gemeinsame Berufsausübung.
- Wer schließt welche Verträge? Mietvertrag, Arbeitsverträge und Gerätekauf müssen der richtigen Sphäre zugeordnet sein.
- Was wird wem in Rechnung gestellt? Bei Kostenumlagen die Umsatzsteuer für jede Leistungsart prüfen.
- Sind Vertrag, Datenzugriff und Abrechnung deckungsgleich? Eine nur auf dem Papier getrennte Praxisgemeinschaft ist riskant.
Wer eine BAG durch Praxiskauf betritt, findet die Kaufpreisfragen im Beitrag „Praxiswert und Kaufpreis: Was kann ich nach dem Praxiskauf abschreiben?“.
Häufige Fragen
Ist eine Gemeinschaftspraxis dasselbe wie eine BAG?
Ja, „Gemeinschaftspraxis“ ist die ältere, weiterhin geläufige Bezeichnung für die gemeinsame Berufsausübung. Die BAG behandelt und rechnet als gemeinsame Praxis ab; ihr Gewinn wird den Partnern nach den steuerlich maßgeblichen Regeln zugerechnet. Eine Praxisgemeinschaft organisiert dagegen nur gemeinsam genutzte Mittel und Kosten. Die medizinischen Leistungen und Honorare bleiben bei den jeweiligen Einzelpraxen. Der Name im Vertrag allein entscheidet nicht über die tatsächliche Einordnung.
Können wir in einer Praxisgemeinschaft dieselbe Empfangskraft beschäftigen?
Grundsätzlich ja. Die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal ist in § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV ausdrücklich vorgesehen. Legen Sie fest, wer Arbeitgeber ist, wie Arbeitszeit und Kosten aufgeteilt werden und welche Aufgaben die Kraft für welche Praxis erledigt. Auch Vertraulichkeit und Zugriff auf Patientendaten müssen zum Modell getrennter Praxen passen. Die Gestellung durch eine selbständige Organisationsgesellschaft kann nach § 4 Nr. 29 UStG steuerfrei sein, wenn sie unmittelbar den Heilbehandlungen dient, nur genaue Kostenanteile ersetzt werden und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht.
Ist die Kostenumlage einer Praxisgemeinschaft umsatzsteuerfrei?
Nicht automatisch. Leistungen eines selbständigen Zusammenschlusses an seine Mitglieder sind nach § 4 Nr. 29 UStG steuerfrei, wenn sie unmittelbar deren begünstigten Heilbehandlungen dienen, nur genaue Kostenanteile ersetzt werden und keine Wettbewerbsverzerrung entsteht. BFH und EuGH stützen die Befreiung auch für Reinigungsleistungen; die allgemeine Verwendbarkeit einer Leistung schließt sie allein nicht aus. Kostenschlüssel und Leistungsbezug müssen dokumentiert werden.[5][6][10]
Zahlen Ärzte in einer BAG Gewerbesteuer?
Für eine rein freiberufliche BAG fällt auf ihre ärztlichen Einkünfte grundsätzlich keine Gewerbesteuer an. Schon ein nicht freiberuflich tätiger Partner kann die Einkünfte der gesamten Gesellschaft gewerblich machen. Auch ein eigenständiger gewerblicher Bereich kann auf die übrigen Einkünfte abfärben. Für geringe originär gewerbliche Nettoumsätze kennt die Rechtsprechung eine enge Grenze von 3 Prozent und 24.500 Euro, die gleichzeitig einzuhalten sind. Für gewerbliche Beteiligungseinkünfte gilt diese Grenze nicht. Welche Einkünfte tatsächlich gewerbesteuerbar werden, erfordert gerade bei Beteiligungen eine gesonderte Prüfung.
Können wir später von einer Praxisgemeinschaft in eine BAG wechseln?
Grundsätzlich ja. Der Wechsel ist aber mehr als eine Änderung des Namens: Patientenbeziehungen, Abrechnung, Verträge, Personal, Vermögen und Gewinnverteilung müssen neu geordnet werden. Bei vertragsärztlicher Tätigkeit ist die vorherige Genehmigung der BAG zu klären. Auch die steuerliche Überführung von Wirtschaftsgütern und eventuell entstehenden Praxiswerten sollte vor der Umstellung geplant werden. Eine rückwirkend nur auf dem Papier behauptete Trennung oder Vereinigung löst diese Fragen nicht.
Fazit
BAG oder Praxisgemeinschaft? Die passende Antwort beginnt mit der Frage, ob Sie die ärztliche Tätigkeit und den wirtschaftlichen Erfolg gemeinsam tragen oder ausschließlich Räume, Personal und Geräte teilen möchten. Bei der BAG stehen die gemeinsame Gewinnermittlung und mögliche gewerbliche Abfärbung im Vordergrund. Bei der Praxisgemeinschaft sind die getrennten Behandlungseinkünfte, ein belastbarer Kostenschlüssel und die Umsatzsteuer auf Leistungen der Organisationsgemeinschaft besonders wichtig.
Unsere Kanzlei unterstützt Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dabei, die geplante Zusammenarbeit vor der Unterschrift wirtschaftlich und steuerlich durchzurechnen, Verträge mit den tatsächlichen Abläufen abzugleichen und die Kosten- und Gewinnzuordnung einzurichten. Die vertragsarztrechtliche Gestaltung sollte parallel mit der zuständigen KV und bei Bedarf fachanwaltlich abgestimmt werden.
Mehr zur Beratung unter Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisstrukturen.
Weiterlesen: Wer in eine bestehende BAG einsteigen oder einen Partner aufnehmen möchte, findet die Steuerfragen vor der Unterschrift im Beitrag „Neuen Partner in die BAG aufnehmen“.
Quellen
Rechtsstand und Abruf der verlinkten Onlinequellen: 2. Oktober 2026. Die KBV-Informationsseite ist undatiert.
- § 33 Ärzte-ZV und § 33 Zahnärzte-ZV, gemeinsame Nutzung und Berufsausübung.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung, Kooperation: BAG und Praxisgemeinschaft, undatierte Informationsseite.
- § 18 EStG, freiberufliche Tätigkeit; § 180 AO, Feststellung gemeinsamer Einkünfte.
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, gewerbliche Abfärbung; § 2 GewStG, Gewerbesteuerpflicht.
- § 4 Nr. 12, 14 und 29 UStG und § 15 Abs. 2 UStG, Umsatzsteuer und Vorsteuer.
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 4. September 2024 – XI R 37/21, Praxisgemeinschaft und umsatzsteuerliche Leistungen. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor § 4 Nr. 29 UStG.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. Februar 2025 – VIII R 4/22, freiberufliche Mitwirkung eines überwiegend organisatorisch tätigen Zahnarztes.
- Bundesfinanzhof, Pressemitteilung zur Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit zu Urteilen vom 27. August 2014 – VIII R 6/12, VIII R 16/11 und VIII R 41/11.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Juni 2019 – IV R 30/16, keine Bagatellgrenze bei gewerblichen Beteiligungseinkünften.
- EuGH, Urteil vom 22. Januar 2026, verbundene Rechtssachen C-379/24 und C-380/24, Urteil bei EUR-Lex; Verfahrenseintrag bei InfoCuria.
- Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein, § 18 Abs. 1 und 6, Teil-BAG und Anzeigepflicht für ärztliche Zusammenschlüsse.
- BMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschn. 4.29.1, amtliche Handausgabe 2023 mit Hinweis auf das Schreiben vom 19. Juli 2022.
- BFH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – VIII R 42/10, mitunternehmerisch beteiligte GmbH und freiberufliche Einkünfte, insbesondere Entscheidungsgründe II.1.b.
Transparenzhinweis: Der Beitrag beschreibt typische Kooperationsformen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Gesellschaftsvertrags, der Abrechnung, der Leistungsbeziehungen und des Berufs- und Zulassungsrechts.