Sie bieten IGeL an
Manche Selbstzahlerleistungen sind Heilbehandlung, andere nicht. Entscheidend ist der Zweck der einzelnen Leistung, nicht ihre Bezeichnung.
Leistung · Führen
IGeL, Ästhetik, Gutachten und Verkäufe richtig einordnen.
Heilbehandlungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Bietet Ihre Praxis aber Leistungen ohne therapeutisches Ziel an, kann Umsatzsteuer anfallen – oft unbemerkt über Jahre. Wir prüfen Ihr Leistungsangebot und sorgen dafür, dass Rechnungen, Meldungen und Preise stimmen.
15 Minuten · kostenlos · unverbindlich · keine steuerliche Einzelfallberatung

Typische Situationen
Manche Selbstzahlerleistungen sind Heilbehandlung, andere nicht. Entscheidend ist der Zweck der einzelnen Leistung, nicht ihre Bezeichnung.
Behandlungen ohne medizinische Indikation, etwa mit Botulinumtoxin, Fillern oder Laser, sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig.
Gutachten, etwa für Versicherungen oder Gerichte, dienen oft nicht der Heilbehandlung und sind dann steuerpflichtig.
Pflegeprodukte, Kosmetik oder Nahrungsergänzungsmittel aus der Praxis sind in aller Regel steuerpflichtig.
Leistungsumfang
Darauf achten wir
Steuerfrei ist eine Leistung nur, wenn sie einem therapeutischen Ziel dient. Eine Bezeichnung als „Vorsorge“ auf der Rechnung reicht dafür nicht.
Steuerfreie Heilbehandlungen zählen dabei nicht mit, die steuerpflichtigen Umsätze aber vollständig. Wächst dieser Teil, kann die Grenze unter Umständen schon während des Jahres überschritten sein.
Wer steuerfreie Heilbehandlungen erbringt, kann die Umsatzsteuer aus zugehörigen Einkäufen nicht zurückholen. Bei gemischter Nutzung muss aufgeteilt werden.
Wurden steuerpflichtige Leistungen ohne Umsatzsteuer abgerechnet, wird die Steuer später aus den Bruttopreisen herausgerechnet – zuzüglich Zinsen. Je früher das geklärt ist, desto besser.
Ablauf
15 Minuten, kostenlos: Welche Leistungen bieten Sie an, und wo sehen Sie Fragen?
Sie geben uns Ihre Preisliste oder die Abrechnungsdaten Ihrer Selbstzahlerleistungen.
Wir ordnen jede Leistung ein und zeigen, wo Umsatzsteuer anfällt und was zu tun ist.
Wir passen Rechnungen und Meldungen an und behalten neue Leistungen im Blick.
Ihr Ansprechpartner
Jannik Süß war vier Jahre in der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen und anschließend bei Asset Managern und Banken tätig. Bei uns haben Sie einen festen Ansprechpartner, der Ihre steuerlichen Fragen einordnet und verständlich beantwortet.
Häufige Fragen
Ihre Frage ist nicht dabei? Im Kennenlerngespräch klären wir, ob und wie wir Sie unterstützen können.
Nein. Entscheidend ist, ob die einzelne Leistung einem therapeutischen Ziel dient, also der Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung einer Krankheit. Viele IGeL sind deshalb steuerfrei, andere nicht. Wir prüfen das Leistung für Leistung.
In der Regel ja, wenn sie der Vorbeugung von Zahnerkrankungen dient. Rein kosmetische Leistungen wie Bleaching sind dagegen meist steuerpflichtig, es sei denn, sie beheben Folgen einer vorangegangenen Behandlung.
Stellt eine Zahnarztpraxis Zahnersatz im eigenen Labor her, ist diese Lieferung umsatzsteuerpflichtig, in der Regel zum ermäßigten Steuersatz. Die Kleinunternehmergrenze ist hier besonders schnell erreicht.
Ja. Seit 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmerinnen und Unternehmer E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können, auch bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür in der Regel.
Dann sollten wir zügig prüfen, ob und in welchem Umfang Steuer nachzuerklären ist. Eine rechtzeitige Berichtigung ist fast immer günstiger als eine Feststellung bei der Betriebsprüfung.
Weiterlesen
Im kostenlosen Kennenlerngespräch klären wir in 15 Minuten, wo Sie stehen und ob unser Angebot zu Ihrer Praxis passt.